Net-Components GmbH
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
(im folgenden: Components)
1.
Geltung
1.1
Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2
Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung, werden diese Geschäfts- und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt.
1.3
Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für Components unverbindlich, auch wenn Components ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch Components.
2.
Angebote
2.1
Angebote der Components sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung von Components und zwar entsprechend deren Inhalt oder anläßlich der Annahme der Lieferung durch den Kunden zustande.
2.2
Components behält sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen desVertragsgegenstandes vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen von Components an der Änderung dem Kunden zumutbar ist.
2.3
Zur Vertretung der Components sind die aus dem Handelsregister ersichtlichen Personen in dem dort festgelegten Umfang berechtigt. Andere Angestellte von Components sind nicht befugt (mündliche) Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
2.4
Das Angebot betrifft ausschließlich den aufgrund der von dem Kunden zur Verfügung gestellten Maße, Konstruktionszeichnungen und sonstigen Informationen bestimmten, in ihm ausdrücklich genannten Leistungsumfang. Sollte sich anläßlich der Auftragsdurchführung erweisen, daß Leistungen der Components durchzuführen sind, deren Erforderlichkeit aus den vorgenannten Unterlagen und Informationen nicht erkennbar waren, sind diese gesondert vom Kunden zu vergüten. Wenn insoweit keine Einigung zustande kommt, gilt § 632 (2) BGB entsprechend.
3.
Preise
3.1
Preise werden nach der bei Auftragsbestätigung jeweils gültigen Preisliste berechnet. Der Rechnungsbetrag versteht sich rein netto ab Werk zuzüglich Verpackung, Versand und der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3.2
Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise basieren auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren. Sie gelten für 2 Monate als verbindlich. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 2 Monate nach Vertragsabschluß, gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen Listenpreise.
4.
Versand und Gefahrübergang
4.1
Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Mit der Aufgabe der Ware zum Versand, spätestens mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft über. In diesem Falle ist Components berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und des Transportmittels nach dem Ermessen von Components. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Übernahme der Ware von Components ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung von Components wegen unsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigung oder Verluste aus, soweit Components nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.
4.2
Die bestellte Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichert. Die Versicherung geht zu Lasten des Kunden.
4.3
Vor dem Versand abgenommene Ware gilt als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.
5.
Lieferung
5.1
Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Lager von Components verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.2
Components ist in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen, befugt, Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen.
5.3
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen die Components die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen aber auch allen anderen Fällen höherer Gewalt jeder Art, (auch bei Vorlieferanten) hat Components auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten, selbst wenn diese Umstände bei Zulieferern eintreten. In diesen Fällen ist Components berechtigt, nach ihrer Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zückzutreten oder die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Components wird den Kunden über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren. Components behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt mit der Maßgabe, daß Components ihrerseits ein entsprechendes Deckungsgeschäft rechtzeitig abgeschlossen und/oder die verspätete Belieferung durch ihre/n Lieferanten selbst nicht zu vertreten hat. Dauert die Behinderung länger als einen Monat seit Eintritt, kann der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung
hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Abnahme in Folge der Lieferverzögerung nicht mehr zumutbar ist.
5.4
Sofern Components die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen oder Termine zu vertreten hat oder sich mit der Lieferung / Leistung im Verzug befindet, beschränkt sich ein eventueller Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschaden auf insgesamt höchstens 30% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Components.
5.5
Components behält an allen angebots- bzw. auftragsbezogenen Ausführungszeichnungen und sonstigen Unterlagen die alleinigen Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe dieser Unterlagen durch den Kunden an Dritte ist nicht gestattet.
5.6
Bei Abnahmeverzug des Kunden ist Components nach einer angemessenen Nachfristsetzung verbunden mit einer Ablehnungsdrohung berechtigt, ohne Nachweis Schadenersatz in Höhe von 30 % der vereinbarten Auftragssumme zu verlangen. Dies berührt das Recht der Components nicht, im Einzelfall einen über diesen Betrag hinausgehenden Schaden geltend zu machen und nachzuweisen. Dem Kunden bleibt seinerseits der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist.
6.
Zahlungsbedingungen
6.1
Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zahlbar.
6.2
Die Annahme von Schecks, erfogt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Components haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Wechsel werden nicht angenommen. Zahlungen erfolgen ausschließlich an Components. Vertreter haben keine Inkassovollmacht. Zahlungen an sie oder andere Mitarbeiter von Components befreien den Kunden nicht. Sie sind gleichfalls nicht berechtigt, Stundungs- oder Verzichtserklärungen abzugeben.
6.3
Bei Verzug des Kunden sowie bei Stundung von Zahlungen ist Components berechtigt, ab dem Stundungs bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von ihrer Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch Components bleibt unbenommen. Bei Zahlungsverzug ist Components berechtigt, eine Mahngebühr von 10.- EUR pro Mahnung zu berechnen
6.4
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Components anerkannt wurden.
6.5
Tritt nach Vertragsschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung nach Vertragsschluß erkennbar, kann Components einen angemessenen Vorschuß oder eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, kann Components vom Vertrag zurücktreten.
7.
Eigentumsvorbehalt
7.1
Aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat.
7.2
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für Components als Hersteller. Components erwirbt das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt Components das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Das gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist.
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, sofern er sich nich mit der Bezahlung einer Components aus der Geschäftsverbindung zustehenden Forderung in Verzug befindet. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht. Die dem Kunden durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsende Forderung (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an Components ab. Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt von Components gesicherten Forderungen einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenfalls akzeptierter Wechsel als zu Gunsten von Components vereinbart. Der Kunde wird jederzeit widerruflich ermächtigt, die an Components abgetretene Forderung für Rechnung von Components im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, Components auf Verlangen die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug
erforderllichen Unterlagen auszuhändigen.
7.3
Übersteigt der Wert der Components gewährten Sicherheiten ihre Forderungen um mehr als 20 % , ist Components auf Verlangen jederzeit bereit, die darüber hinausgehenden Sicherungsrechte insowit nach ihrer Wahl freizugeben.
7.4
Erfüllt der Kunde seine Vertragsverpflichtung gegenüber Components nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, ist Components berechtigt, die Vorbehaltsware zuückzunehmen oder den Schuldnern von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretenen Forderungen geltend zu machen. In der Zurücknahme sowie in einer Pfändung der Vorbehaltsware durch Components liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
7.5
Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Kunden sind unzulässig . Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen hat der Kunde auf das Eigentum von Components hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. Kommt der Kunde dieser Verpfllichtung nicht nach, kann Components vom Vertrag zurücktreten.
8.
Mängelrügen, Gewährleistung und Schadenersatz
8.1
Der Kunde ist verpflichtet Components erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Ablieferung der Ware, bei Aufstellung und Montage durch Components 14 Tage nach Fertigstellung, schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind während der Gewährleistungsfrist Components unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wird Components ein Mangel nich rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.
8.2
Components gewährleistet, daß die gelieferten Produkte nicht mit Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in Produktinformationen stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann erfüllt, wenn die jeweiligen Angaben von Components schriftlich bestätigt wurden.
8.3
on der Gewährleistung ausgenommen sind Mängel oder Schäden, die zurückzuführen sind auf
– betriebsbedingte Abnutzung und Normalverschleiß
– unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden,
– fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme, soweit diese Leistungen nicht durch Components erbracht worden sind.
Jede Gewährleistungsverpflichtung erlischt, soweit an den Produkten unsachgemäße Reparaturen oder sonstige unsachgemäße Arbeiten durch den Kunden oder Dritte, die nicht von Components autorisiert sind, ausgeführt werden, die für den Mangel wenigstens mit ursächlich sind.
8.4
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate, beginnend mit dem Lieferdatum, bei Aufstellung und Montage durch die Components beginnend mit dem Tag der Fertigstellung.
8.5
Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl von Components Nachbesserung oder Ersatzlieferung, wobei Components die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Rücktransport und Arbeitskosten übernimmt. Ist auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Kunde nach seiner Wahl eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Components über. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Components die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
8.6
Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für gelieferte Ware und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art oder Schadenersatzansprüche aus, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Components, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihrer Erfüllungsgehilfen oder auf dem Fehler einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft beruhen. Die Haftung von Components als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
8.7
Soweit Components nach der vorstehenden Regelung zum Schadenersatz verpflichtet ist, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.8
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertagsschluß oder positiver Vertragsverletzung gegen Components sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen und verjähren spätestens nach einem Jahr ab Lieferdatum, bei Aufstellung und Montage ab Fertigstellung .
8.9
Erweist sich eine Mangelrüge als unberechtigt und hätte der Kunde dies bei Beachtung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, so hat er Components alle Aufwendungen zu ersetzen, die Components durch die unberechtigte Rüge entstanden sind.
8.10
Schadenersatz für Lohnarbeiten: Führt Components im Rahmen von Lohnarbeit nur einige Arbeitsgänge an vom Kunden angelieferten Teilen aus, dann haftet Components nur in Höhe des Vertragswertes der Lohnarbeit.
9.
Bestellungen/Aufträge, die aufgrund von durch den Kunden vorgegebenen technischen Spezifikationen von Components ausgeführt werden erfolgen zu den folgenden zusätzlichen Bedingungen:
9.1
Der Kunde ist verpflichtet, Components alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Konstruktionszeichnungen, sowie sonstige zur Auftragsdurchführung notwendigen Unterlagen, Informationen etc. zu übergeben. Auf besondere, wegen der vorgesehenen Verwendung technisch erheblicher Bedingungen und Umstände des beabsichtigten Einsatzes, hat der Kunde Components hinzuweisen.
9.2
Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit aufgegebener Maße von ihm selbst gelieferter Konstruktionszeichnungen und ähnlicher Unterlagen sowie sonstiger Informationen, die Einfluß auf die Eignung, die Aufstellung und Montage der Anlage haben. Er haftet Components ferner dafür, daß durch die Benutzung der Zeichnungen und Unterlagen keine Patent- oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9.3
Gemäß den in 9.1 genannten Unterlagen und Informationen von Components hergesellte Sachen sind vertragsgemäß. Der Kunde trägt das alleinige Risiko, daß diese Sachen für den von ihm vorgesehenen Vertragszweck tauglich sind.
10.
Bestellungen/Aufträge deren Durchführung Konstruktionsleistungen seitens der Components erfordern – und seien dies auch nur Änderungen an den vom Kunden übergebenen Unterlagen nach Ziffer 2.2 erfolgen zu den folgenden zusätzlichen Bedingungen:
10.1
Der Kunde ist verpflichtet, Components alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen technischen Spezifikationen und zu berücksichtigenden Informationen über technisch erhebliche Bedingungen und die vorgesehene Einsatzart zu übergeben.
10.2
Von Components erstellte Konstruktionszeichnungen und andere für die Konstruktion erforderliche Unterlagen, sind als im wesentlichen vertragsgemäß genehmigt, wenn diese vom Kunden gegengezeichnet werden.
10.3
Wenn wegen der – auch teilweisen – Konstruktionsleistungen der Components an den Kunden ein Muster bzw. Prototyp geliefert wurde, ist der Kunde verpflichtet, diesen unverzüglich zu untersuchen und etwa bestehende Abweichungen von den Konstruktionsvorgaben oder Mängel schriftlich zu rügen. Erfolgt dies nicht, so gilt das Muster bzw. der Prototyp als vertragsgemäß und genehmigt, und zwar insbesondere spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem weitere, dem Muster bzw. Prototypen entsprechende, Sachen bestellt werden.
10.4
Gewährleistungsansprüche wegen nicht fristgemäß nach Ziffer 10.3 beanstandeter Eigenschaften, die bereits an dem Muster bzw. Prototypen vorhanden waren und die auch bei den folgenden nach diesem Muster bzw. Prototypen hergestellte Sachen vorhanden sind, sind einschließlich von Ansprüchen auf Schadenersatz wegen Mangel- und Mangelfolgeschäden nach Maßgabe von Ziffer 8.7, 8.8 und 8.9 ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die Mängel bzw. zugesicherten Eigenschaften an dem Muster bzw. dem Protoypen bei einer fristgemäßen Untersuchung des Musters bzw. Prototypen auch für einen Fachmann nicht binnen der für das Muster/den Prototypen nach Ziffer 8.4 laufenden Gewährleistungsfrist zu erkennen waren. In letzterem Fall gelten die Bestimmungen der Ziffer 8 ohne Einschränkungen auch für nach dem Muster bzw. Prototypen gefertigte Sachen.
11.
Aufstellung und Montage
11.1
Der Kunde hat auf seine Kosten die erforderlichen Arbeitskräfte und Material zur Verfügung zu stellen.
11.2
Der Kunde ist dafür verantwortlich, vor Beginn der Montagearbeiten die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Energieleitungen oder ähnlicher Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lierferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Vorarbeiten soweit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung oder Montage sofort begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Verzögert sich die Aufsstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch solche Umstände, die Components nicht zu vertreten hat, so hat der Kunde die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.
11.3
Der Kunde hat dem Montagepersonal die Arbeitszeit wöchentlich zu bescheinigen. Der Kunde ist ferner verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder der Montage unverzüglich auszuhändigen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, vergütet der Kunde Components die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für Arbeitszeit und für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen, sowie für die Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reiselaufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit. Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeuges, Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage werden gesondert vergütet.
11.4
Probeläufe an nicht von Components gelieferten Anlagen werden von dem Montagepersonal nicht durchgeführt.
12.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl Erfüllungsort ist Wustermark/Elstal. Sind beide Parteien dieses Vertrages Kaufleute, so wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Potsdam vereinbart.
Das Rechtsverhältnis der Parteien unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
13.
Schlußbestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.
Stand: 11. 2003